Gebührenbefreiung

A. TOTALE BEFREiUNG (3,10 Euro Festkosten müssen nicht bezahlt werden) Seitens des behandelnden Arztes muss auf der Überweisung der Grund für die Befreiung mit der dazugehörigen Nr. angegeben werden:

  1. Kriegsinvaliden der Kategorien 1° bis 5°
  2. Kriegsinvaliden der Kategorien 6° bis 8° nur für die mit der Pathologie verbundenen Invalidität
  3. Dienstversehrte der Kategorie 1°
  4. zivile Versehrte mit einer Invalidität von 100%
  5. zivile Versehrte mit Pflegebeihilfe
  6. Arbeits – / Berufsinvaliden mit einer Invalidität von über 80 %
  7. zivile Vollerblindete
  8. beidäugig hochgradig Sehbehinderte Personen mit einer Sehschärfe bis 1/20
  9. Minderjährige mit Pflegebeihilfe

B. TEILBEFREIUNG (3,10 Euro Festkosten müssen bezahlt werden) Seitens des behandelnden Arztes muss auf der Überweisung der Grund für die Befreiung mit der dazugehörigen Nr. angegeben werden:

  1. Dienstversehrte der Kategorien 2° bis 5°
  2. Dienstversehrte der Kategorien 6° bis 8° nur für die mit der Pathologie verbundenen Invalidität
  3. zivile Versehrte mit einer Invalidität von über 2/3 und bis 99%
  4. Berufsinvaliden und Invaliden infolge von Berufskrankheit mit einer Invalidität von weniger als 2/3 nur für die mit der Pathologie verbundenen Invalidität
  5. Taubstumme
  6. Aufgrund der Krankheit freigestellte Personen und zwar nur für die mit der Pathologie verbundene Versehrtheit
  7. Träger von neoplastischen bösartigen Erkrankungen

C. TEILBEFREIUNG (3,10 Euro Festkosten müssen bezahlt werden):

  1. Kinder von unter 6 Jahren (bis 5 Jahre und 364 Tage) oder Bürger von 65 oder mehr Jahren, die zu einer Familie mit Jahresgesamteinkommen im Vorjahr von weniger als 36.151,98 Euro zählen;
  2. Bezieher einer Mindestrente, die mindestens älter als 60 Jahre sind, und die Angehörigen dieser Familie mit Jahresgesamteinkommen im Vorjahr von weniger als 8.263,00 Euro (oder mit Ehegatte 11.362,00 Euro), was sich mit jedem unterhaltsberechtigten Kind um weitere 516,00 Euro erhöht;
  3. Arbeitslose und die Angehörigen dieser Familie mit Jahresgesamteinkommen im Vorjahr von weniger als 8.263,00 Euro (oder mit Ehegatte 11.362,00 Euro), was sich mit jedem unterhaltsberechtigten Kind um weitere 516,00 Euro erhöht;
  4. Bezieher einer Sozialrente und die Angehörigen dieser Familie mit Jahresgesamteinkommen im Vorjahr von weniger als 8.263,00 Euro (oder mit Ehegatte 11.362,00 Euro), was sich mit jedem unterhaltsberechtigten Kind um weitere 516,00 Euro erhöht.

 

VERGÜNSTIGUNGEN UND ERMÄSSIGUNGEN AUF DIE KUREN
Kostenloser Thermalkur – Zyklus:
Ärzte auf Vorlage einer Einschreibungsbestätigung der Ärztekammer.

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Ehegatten, Kinder und Eltern der Ärzte auf alle vereinbarten Kuren.
Ärzte beim zweiten Kuraufenthalt.